________________________________________________________________________________ Telepolis Ab wievielen Zwischenschritten ist ein Link auf eine rechtswidrige Website strafbar? Florian Rötzer 24.02.2000 In der Schweiz wurde gegen einen Informatikprofessor ein Strafverfahren wegen eines Links eingeleitet, der mit zwei Zwischenschritten auf eine rassistische Website führt In der Schweiz ist gegen einen Informatikprofessor von einer Bezirksanwältin ein Strafverfahren eingeleitet worden, das höchst bedenklich ist und fast schon als Versuch erscheint, eine bedenkliche Zensur durchzusetzen. Thomas Stricker, Vorstand des Instituts für Computersysteme an der ETH Zürich, wird beschuldigt, auf seiner Website einen Link angeboten zu haben, der über zwei weitere Links zu neonazistischen und rassistischen Websites führt. Bekanntlich gibt es eine Theorie des Web, die davon ausgeht, dass die heute etwa 1,5 Milliarden Seiten im Web eng miteinander verknüpft sind. Wissenschaftler der Notre Dame University, die sich mit der Wachstumsdynamik des Web beschäftigen, haben berechnet, dass zwei beliebig ausgewählte Webseiten durchschnittlich 19 Clicks auseinander liegen. Das ist zwar noch immer um einiges mehr als die Annahme, durch wieviele Stufen die Menschen auf der Erde miteinander bekannt sind. Hier geht eine Theorie davon aus, dass bei sechs Milliarden Menschen man durch nicht mehr als fünf wechselseitige Bekannte von einem beliebigen Menschen zum anderen gelangt. Die "19-Clicks-Theorie" hat zwar ursprünglich nichts mit dem Gesetz zu tun, sondern zielt darauf, wie man effektivere Suchmaschinen realisieren könnte, aber sie weist doch darauf hin, dass es im Web stets über eine nicht allzu große Verbindung durch Links möglich ist, von jeder beliebigen Seite zu jeder beliebigen anderen zu gelangen. Könnte es sein, dass diese Verlinkung des Web allmählich von manchen als immer bedrohlicher empfunden wird? Zumindest im Fall der schweizerischen Bezirksstaatsanwältin scheint dies der Fall zu sein, wenn man sich den "Fall Stricker" einmal näher ansieht. Das Strafverfahren gegen ihn wird durch einen Verstoß gegen das Antirassismusgesetz begründet, da er, wie gesagt, über einen Link mit zwei Zwischenschritten indirekt auf rassistische Websites verwiesen habe (wobei ich allerdings nur auf einen komme). Thomas Strickers Seite wurde bereits im Vorgriff auf den Ausgang des Strafverfahrens von der Universität vom Netz genommen. Was hat Stricker verbrochen, dass er nun unter den Verdacht geraten ist, für rassistische Websites zu werben oder diese zu unterstützen? Seine Seite war der Versuch, hochschulintern und ironisch im Sinne einer fingierten Selbstanzeige eben darauf hinzuweisen, dass ein Link oder ein Verweis im Web stets über mehrere Schritte zu anderen Seiten führen kann, deren Inhalte man womöglich ablehnt, sie jedenfalls nicht schon deswegen unterstützen muss, weil man auf sie verweist. Allerdings unterscheidet sich der Sachverhalt im Web von Zitaten oder Verweisen in gedruckten Medien. Ein Verweis in einem gedruckten Medium führt nicht ohne weitere Anstrengung direkt zu den Inhalten, auf die verwiesen wurde, was im Netz allerdings der Fall ist. Hier ist ein externer Link möglicherweise nicht mehr ein traditioneller Verweis, sondern man verlässt, wenn man auf ihn klickt, die Website und gelangt auf die andere Website. Aber genau dies macht eigentlich auch das Potenzial des Web aus. Auf der nunmehr unzugänglichen Website von Stricker stand folgender Text, der davor warnt, gerade an wissenschaftlichen Institutionen die Möglichkeit, Links zu setzen, einzuschränken: Together with some staff and students I drafted a reply to the official WWW policy proposed by some ETH administrators. A revised version is now effective since March 1st, 1999. Things look better, but sharp logical reasoning and free speech has not prevailed in a way it should within an academic institution. Nobody can escape the transitive closure of references in the WWW, a new global medium clashing with different cultures and community standards. So Swiss Web regulators please click here - Pennsylvanian Web police please peek here to get nervous. And for those who stubbornly insist that I am furnishing or promoting illegal content please study this page cnn. If it is on this page that is content, one click away that is a reference or a proper scientific citation , two clicks away that is an indirect reference and n clicks away that is the entire Internet. So if you want to make references illegal, you might as well shut it all down the Internet - and the bookstores too - please. So that is the point I am making here!" (Müssen wir uns im Fall des obigen Zitats und des ersten Links im Zitat von den Inhalten abgrenzen, die die anti-rassistische Website über einen Link zugänglich macht, und beim zweiten zitierten Link darauf hinweisen, dass es sich um eine Pornosite handelt, die für Jugendliche und Kinder nicht geeignet ist? Oder sollten wir, um mögliche Beanstandungen zu vermeiden, gleich auf die Angabe des Links und womöglich auch auf den Namen von Websites verzichten, da diese dann ja auch über Suchmaschinen gefunden werden könnten?) Die Links waren in dem Text von Stricker übrigens nicht direkt, sondern nur über ein CGI-Script zugänglich, das nur für ETH-Angehörige eine Kopie der referenzierten Seite ohne Bilder darstellte. Allerdings war durch einen Fehler das Script auch einige Tage lang extern zugänglich, wie Matthias Leisi von SIUG mitteilte. Süffisant wies Stricker darauf hin, dass die Schweizer Befürworter der Webzensur womöglich weniger gegen das einzuwenden haben, was den amerikanischen Filterpropagandisten vornehmlich als Grundlage ihrer Forderungen dient. So sei, wie die NZZ Stricker zitiert, aus amerikanischer Sicht das repressive Schweizer Antirassismusgesetz unverständlich, während der amerikanische Feldzug gegen die Pornografie hierzulande nicht recht nachvollziehbar sei. Mit keinem Wort wird jedenfalls nur irgendwie kenntlich, dass sich Stricker mit etwaigen Inhalten der beiden für manche anstößigen Seiten identifiziert oder diese für gut heißt. Die Links sind zudem nur Belege oder Zitate für eine medienpolitische Argumentation, die sich gegen den Einsatz von Filtern im Web ausspricht. Überdies geht der beanstandete Link zunächst auf eine Website der Organisation Stop the Hate, die gegen den Rassismus kämpft, dabei aber Links zu Websites rassistischer Gruppen wie dem Ku Klux Klan, der "Zündelseite" oder der "Aryan Nations" legt, damit sich die Leser selbst ein Bild von diesen Gruppen und ihren Parolen machen können. Über dieser Linkliste steht der Satz: "Hate is like cancer - it doesn't matter if you have a lot of cancer or a little. It's still cancer!" Gegenüber der NZZ betonte Stricker, dass er die Verweise "nicht als Provokation gegen außen" verstanden habe, sondern er sie nur für die Diskussion innerhalb der Universität verwenden wollte. Das ist natürlich etwas schwierig, da die Seite offenbar für alle zugänglich war, nicht nur für die Hochschulangehörigen. Der wichtigere Punkt, den Stricker hervorhebt, ist aber wohl der, dass durch die Einführung von Filtern oder Verboten, Links zu setzen, nicht nur die wissenschaftliche Freiheit bedroht werde, weil man keine für andere nachvollziehbaren Links mehr setzen kann, sondern auch insgesamt die Meinungsfreiheit. Unterstützung hat Stricker inzwischen von der Swiss Internet User Group ( SIUG) erfahren, die die Klage als unhaltbar bezeichnet und weitreichende Konsequenzen für die Wissenschaft und das Internet befürchtet: "Eine Dissertation über das soziologische Problem des Rassismus wäre nicht mehr möglich, da Zitate von Rassisten bzw. Verweise auf rassistische Publikationen verunmöglicht wären. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesen Themen wäre ausgeschlossen. Da Suchmaschinen eine große Zahl von Links auf rassistische Seiten angeben können, wären Links auf Suchmaschinen nicht mehr möglich. Auch der Betrieb von Suchmaschinen würde rechtswidrig." SIUG fordert, dass das Verweisen oder das Zitieren "auf keinen Fall ein selbstverständlich vorausgesetztes Einverständnis des Autors mit den Inhalten" einer anderen Publikation zur Folge haben dürfe. Vom Parlament erwarte man eine "fundierte Debatte" über die Folgen, die die Verbreitung des Internet mit sich bringe, wozu der "Fall Stricker" eine gute Grundlage wäre. Auch in Deutschland ist die Verantwortlichkeit von Links noch nicht eindeutig geregelt. "Die überwiegende Auffassung geht dahin", so Rechtsanwalt Thomas Stadler auf Freedom for Links, "den Link grundsätzlich als Zugangsvermittlung im Sinne von §5 III TDG zu verstehen, was bedeutet, dass eine Verantwortlichkeit für die fremden Inhalte auf die verlinkt wird, grundsätzlich nicht gegeben ist. Eine Ausnahme wird aber dann gemacht, wenn bewusst und gewollt auf rechtswidrige bzw. strafbare Inhalte verlinkt wird. In diesen Fällen wird dann, sofern sich aus dem Kontext ableiten lässt, dass man den fremden Inhalt wie einen eigenen wiedergibt, davon ausgegangen, dass man sich den fremden Inhalt zu eigen gemacht hat und deshalb nach §5 I TDG wie für eigene Inhalte vollumfänglich haftet." Das Problem hatte sich beispielsweise 1997 beim Verfahren gegen Angela Marquardt von der PDS gezeigt, die auf ihrer Web-Site einen Link nach Holland zur in Deutschland verbotenen Zeitschrift Radikal gelegt hatte, in der sich ein Artikel zur Sabotage von Zugstrecken befand. Der Vorwurf lautete auf Beihilfe zur Anleitung zu einem gemeingefährlichen Vergehen. Angela Marquardt wurde freigesprochen (siehe den Bericht von Sabine Helmers), aber über die mögliche Strafbarkeit von Hyperlinks wurde nicht entschieden. Es ging vor allem darum, inwieweit Angela Marquardt Kenntnis von den verbotenen Texten hatte. Wenn diese nicht nachgewiesen werden kann, lässt sich auch nicht von einer willentlichen Verbreitung oder gar Beihilfe ausgehen. Und es ging darum, wann der Link auf Radikal gelegt wurde. Wäre ein Link auf jeden Fall strafbar, so würde auch jede Suchmaschine unter dieses Verdikt fallen. Entscheidend ist natürlich aber auch, mit wievielen Schritten man über einen Link auf einen inkriminierten Inhalt kommt. was bei einem direkten Link noch einleuchten mag, wird bei jedem weiteren Link schon schwieriger. Aber es gibt beispielsweise auch ein Urteil zu einem anderen Fall, der mit der rechten Szene zu tun hat ( Ab wann ist ein externer Link auf strafrechtlich relevante Inhalte selbst strafbar?. In dem Urteil aus dem Jahr 1998 heißt es, dass der Beschuldigte einen Link auf der Web-Seite "Neue Medien und Techniken" gesetzte habe, durch den "man im Internet zu der Datei 'Stormfront' (gelangt), die von einem Privatmann in Amerika entworfen [wurde] und über Compuserve abgerufen werden kann. Über einen weiteren 'Link' kann die Graphikdatei 'Graphics Library' angesteuert werden, die eine Reihe von verfassungswidrigen Kennzeichen, wie Hakenkreuze, SS-Runen u.a. enthält und jederzeit im Internet abgerufen und ausgedruckt werden kann. Durch die Auswahl und die Anzahl der von Ihnen gesetzten 'Links' ermöglichen Sie von Ihrem Wohnsitz in Augsburg den Zugang zu den verbotenen Kennzeichen im Internet. Sie haben dadurch einem anderen bewußt die öffentliche Verbreitung der verfassungswidrigen Kennzeichen in Deutschland erleichtert. Sie haben dadurch einem anderen, der im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer verfassungswidrigen Partei öffentlich verwendet, Hilfe geleistet, strafbar als Beihilfe zu einem Vergehen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt." Hier spricht die Nähe des verlinkten Inhalts zu den Inhalten auf der Website des Beschuldigten dafür, dass dieser bewusst auf die rechtswidrigen Inhalte verwiesen hat, auch wenn damit noch nicht unbedingt gesagt ist, dass er sie auch billigt. Die Frage wäre, wenn in einem Zusammenhang, wie ihn etwa dieser Artikel anbietet, der keineswegs rechtes Gedankengut propagiert, ebenfalls ein Link auf Stormfront, übrigens auch in der Linkliste von Stop the Hate enthalten, gelegt würde. Die Thematik ist jedenfalls ein Minenfeld, das schnell zu einer Einschränkung der Informations- und Meinungsfreiheit führen könnte. Unlängst wurde auf einem Vorbereitungstreffen für eine UN-Konferenz über Rassismus auch von einem Schweizer Rechtsanwalt der Vorschlag gemacht, rassistische Websites auf nationaler Ebene durch Filter zu blockieren ( UN für eine globale Bekämpfung des Rassismus), weil sie in den USA wegen des starken Verfassungsschutzes der Meinungsfreiheit nicht verboten werden könnten. http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/5831/1.html ________________________________________________________________________________ no copyright 2000 rolux.org - no commercial use without permission. is a moderated mailing list for the advancement of minor criticism. more information: mail to: majordomo@rolux.org, subject line: , message body: info. further questions: mail to: rolux-owner@rolux.org. archive: http://www.rolux.org